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Geschäftsführerhaftung bei nicht fristgerechter Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer BV in den Niederlanden

Einer der häufigsten Gründe dafür, eine niederländische B.V. zu nutzen, ist die Beschränkung der Privathaftung von insbesondere den Geschäftsführern der B.V. Diese Beschränkung birgt allerdings auch das Risiko eines Missbrauchs der B.V. Darum sind in den Niederlanden in das Gesetz diverse Massnahmen aufgenommen worden, die einem Missbrauch der B.V. entgegenwirken sollen.

Der Jahresabschluss einer B.V. muss in den Niederlanden spätestens 13 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. In das Gesetz ist aufgenommen worden, dass in den Niederlanden die nicht rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses als Missmanagement zu betrachten ist und zur Haftung der Geschäftsführung für den Fehlbetrag in der Konkursmasse führt, wenn der Jahresabschluss der niederländischen B.V. nicht fristgerecht veröffentlicht worden ist und die B.V. in den Konkurs geht.

Die Geschäftsführung kann in diesem Fall noch der Haftung entgehen, u.a. wenn die überschreitung der Veröffentlichungsfrist ein unwesentliches Versäumnis ist. Es ist allerdings die Frage, was ein „unwesentliches Versäumnis“ ist.

In dem vom niederländischen Obersten Gerichtshof beurteilten Fall war die Veröffentlichungsfrist um 28 Tage überschritten worden. Die niederländische Gesellschaft ist in den Konkurs gegangen. Die zu späte Veröffentlichung des Jahresabschlusses in den Niederlanden beruhte auf einem Missverständnis zwischen der niederländischen Gesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer. Der Gerichtshof war der Meinung, dass das Missverständnis im Risikobereich der Geschäftsführung liegt und die Geschäftsführung Massnahmen hätte treffen müssen, um die Erfüllung der Veröffentlichungsfrist zu garantieren. Die Geschäftsführer gingen darauf in Revision.

Der niederländische Oberste Gerichtshof erwägt, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Rede von einem unwesentlichen Versäumnis ist, entscheidend ist, ob die von den Geschäftsführern angeführten Umstände für die zu späte Veröffentlichung eine annehmbare Erklärung liefern. Einzig der Umstand, dass die Geschäftsführer Massnahmen hätten treffen können, bedeutet aber noch nicht, dass nicht doch die Rede von einer annehmbaren Erklärung sein kann.
Der Oberste Gerichtshof macht das Urteil damit nichtig und verweist den Fall an einen anderen Gerichtshof zur näheren Beurteilung.

Das Urteil des niederländischen Obersten Gerichtshofes zeigt, dass eine annehmbare Erklärung für die nicht fristgerechte Veröffentlichung abgegeben werden muss, wenn die Geschäftsführung einer niederländischen Gesellschaft die Veröffentlichungsfrist des Jahresabschlusses in den Niederlanden verletzt hat. Wenn die Geschäftsführung eine annehmbare Erklärung abgeben kann, dann kann die nicht fristgerechte Veröffentlichung als ein unwesentliches Versäumnis betrachtet werden und die Geschäftsführung somit der Haftung entkommen. Falls keine annehmbare Erklärung abgegeben werden kann, kann die persönliche Haftung der Geschäftsführer in den Niederlanden die Folge sein.

Vorsorge ist immer besser als Heilung. Daher ist es von ausserordentlicher Wichtigkeit, für eine fristgerechte Veröffentlichung des Jahresabschlusses der B.V. in den Niederlanden Sorge zu tragen.

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Datum: 18.12.2013

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