Viele deutsche Unternehmer entwickeln zu Recht neben ihren bestehenden Geschäftsräumen auch Aktivitäten im Bereich des Online-Handels. Andere Unternehmer haben je nach Geschäftsmodell sogar nur einen Webshop. Was sie verbindet ist das Bestreben nach Wachstum im Ausland. Die Niederlande bieten hier oft gute Geschäftsmöglichkeiten. Dies führt aber oft zu Konsequenzen für die niederländische Umsatzsteuer. Nachfolgend erläutern wir die grenzüberschreitende Situation Deutschland-Niederlande bei Lieferungen an niederländische Endverbraucher.
Wenn Ihr deutsches Unternehmen Waren an niederländische Unternehmer verkauft, ist alles klar. In dem Fall liefern Sie wie gewohnt Ihre Waren auch beim Online-Handel zum 0%-Satz in die Niederlande. Wenn Ihr Webshop jedoch auf die Endkunden orientiert ist und Sie viele Bestellungen von niederländischen Privatpersonen erhalten, werden Sie mit der Fernverkaufsregelung konfrontiert.
Wenn Sie Waren an niederländische Nicht-Unternehmer liefern, müssen Sie den niederländischen Privatpersonen grundsätzlich 19 % deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Schließlich ist Ihre Firma in Deutschland ansässig und handelt es sich um eine B2C-Lieferung. Ausgenommen hiervon ist die Regelung für Fernverkäufe. Im Falle von Fernverkäufen berechnen Sie nicht den deutschen Umsatzsteuersatz, sondern den niederländischen Umsatzsteuersatz. In diesem Fall müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
In diesem Fall gilt die Fernverkaufsregelung aus deutscher Sicht für Sie nicht. In den Niederlanden sind Sie unmittelbar umsatzsteuerpflichtig, da Sie Ihren Warenbestand in das niederländische Warenlager verlagern.
Wenn die Fernverkaufsregelung für Sie gilt, müssen Sie sich bei der niederländischen Steuerbehörde registrieren. Sie müssen Ihren niederländischen Privatkunden die niederländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, in den Niederlanden Umsatzsteuererklärungen einreichen und Ihre Rechnungen müssen die niederländischen Rechnungsvorschriften erfüllen.
Überschreiten Sie den Schwellenwert von 100.000 € in einem bestimmten Jahr, dann gilt im darauffolgenden Jahr kein Schwellenbetrag. Sie müssen dann für alle Fernverkäufe in die Niederlande niederländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Um zu verhindern, dass Sie sich schon für Kleinlieferungen direkt bei der niederländischen Steuerbehörde erfassen lassen müssen, haben die EU-Länder Schwellenwerte festgelegt. Bis zu diesen Schwellenwerten können Sie die deutsche Umsatzsteuer berechnen. Darüber hinaus müssen Sie den Privatkunden die niederländische Umsatzsteuer (oder die eines anderen EU-Landes) in Rechnung stellen. Zwischen Deutschland und den Niederlanden gilt ein Schwellenwert von 100.000 €. Der Schwellenwert für Fernabsatzverkäufe nach Belgien beträgt dagegen nur 35.000 €. Beachten Sie also, dass die Lieferschwellen je nach EU-Land unterschiedlich sind. Die jeweiligen Schwellenbeträge finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Sie können sich auch im Vorfeld dafür entscheiden, für alle Ihre Fernverkäufe in die Niederlande niederländische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, auch wenn Ihr Umsatz die Lieferschwelle nicht überschreitet. Dies müssen Sie jedoch dem deutschen Finanzamt vorab mitteilen. Wenn Sie jedoch erwarten, dass Sie den Schwellenbetrag von 100.000 € weit überschreiten werden und sich von Anfang an strategisch positionieren wollen, empfiehlt es sich, immer die niederländische Umsatzsteuer für Ihre Fernverkäufe zu erheben. Anschließend reichen Sie für die niederländischen Fernverkäufe eine Umsatzsteuererklärung in den Niederlanden ein.
Die Fernverkaufsregelung wird sich ab dem 01.01.2021 ändern. Ab diesem Zeitpunkt muss für Fernverkäufe in die Niederlande immer sofort die niederländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Einzige Ausnahme: Ihr Auslandsabsatz an EU-Verbraucher (Niederlande und alle anderen EU-Länder zusammen) liegt jährlich unter 10.000 €. Ab diesem Datum gehört das Einreichen von Umsatzsteuererklärungen in allen EU-Ländern zur Vergangenheit: Sie erklären und entrichten Ihre Umsatzsteuer dann an das deutsche Finanzamt und dieses zahlt die niederländische, französische, österreichische usw. Vorsteuer anschließend an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden.
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