Viele deutsche Unternehmer entwickeln zu Recht neben ihren bestehenden Geschäftsräumen auch Aktivitäten im Bereich des Online-Handels. Andere Unternehmer haben je nach Geschäftsmodell sogar nur einen Webshop. Was sie verbindet ist das Bestreben nach Wachstum im Ausland. Die Niederlande bieten hier oft gute Geschäftsmöglichkeiten. Dies führt aber oft zu Konsequenzen für die niederländische Umsatzsteuer. Nachfolgend erläutern wir die grenzüberschreitende Situation Deutschland-Niederlande bei Lieferungen an niederländische Endverbraucher.
Wenn Ihr deutsches Unternehmen Waren an niederländische Unternehmer verkauft, ist alles klar. In dem Fall liefern Sie wie gewohnt Ihre Waren auch beim Online-Handel zum 0%-Satz (steuerbefreit) in die Niederlande. Wenn Ihr Webshop jedoch auf die Endkunden orientiert ist und Sie viele Bestellungen von niederländischen Privatpersonen erhalten, werden Sie mit der Fernverkaufsregelung konfrontiert.
Was beinhaltet die Fernverkaufsregelung?
Wenn Sie Waren an niederländische Nicht-Unternehmer liefern, müssen Sie den niederländischen Privatpersonen grundsätzlich 19 % deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Schliesslich ist Ihr Unternehmenin Deutschland ansässig und handelt es sich um eine B2C-Lieferung. Ausgenommen hiervon ist die Regelung für Fernverkäufe. Im Falle von Fernverkäufen berechnen Sie nicht den deutschen Umsatzsteuersatz, sondern den niederländischen Umsatzsteuersatz. In diesem Fall müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihre Fernverkäufe an europäischen Endverbraucher zusammen überschreiten in einem Kalenderjahr den Schwellenwert von 100.00 €;
- Sie liefern die Ware selbst an den Käufer in den Niederlanden und / oder der Transport an die niederländische Privatperson erfolgt auf Ihre Kosten;
- Sie liefern Waren mit Ausnahme der folgenden Gegenstände: Neue oder fast neue Transportmittel, verbrauchsteuerpflichtige Waren und Waren, die unter die sogenannte Margen-Regelung fallen. Diese Waren werden für die Schwellenwerte nicht berücksichtigt.
Erfolgt der Versand ihrer Lieferungen aus Warenlagern in den Niederlanden?
In diesem Fall gilt die Fernverkaufsregelung aus deutscher Sicht für Sie nicht. In den Niederlanden sind Sie unmittelbar umsatzsteuerpflichtig, da Sie Ihren Warenbestand in das niederländische Warenlager verlagern. Der Ort der Warenlieferung ist die Niederlande.
Was ist bei der Fernverkaufsregelung zu beachten?
Wenn die Fernverkaufsregelung für Sie gilt, müssen Sie Ihren niederländischen Privatkunden die niederländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Umsatzsteuererklärungen reichen Sie jedoch in Deutschland ein und Sie zahlen dem deutschen Finanzamt die niederländische Umsatzsteuer. Ihre Rechnungen müssen die niederländischen Rechnungsvorschriften erfüllen.
Wie lange ist die Lieferschwelle für die Niederlande anwendbar?
Überschreiten Sie den Schwellenwert von 10.000 € in einem bestimmten Jahr, dann gilt im darauffolgenden Jahr kein Schwellenbetrag. Sie müssen dann für alle Fernverkäufe in die Niederlande niederländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Welche Lieferschwelle für Fernverkäufe gilt zwischen den Niederlanden und Deutschland?
Um zu verhindern, dass Sie sich schon für Kleinlieferungen direkt bei der niederländischen Steuerbehörde erfassen lassen müssen, haben die EU-Länder einen Schwellenwert festgelegt. Bis zu diesem Schwellenwert können Sie die deutsche Umsatzsteuer berechnen. Darüber hinaus müssen Sie den Privatkunden die niederländische Umsatzsteuer (oder die eines anderen EU-Landes) in Rechnung stellen. Zwischen Deutschland und den Niederlanden und andere EU-Mittgliedstaaten zusammen gilt ein Schwellenwert von 10.000 €.
Keine Anwendung der Lieferschwelle
Sie können sich auch im Vorfeld dafür entscheiden, für alle Ihre Fernverkäufe in die Niederlande niederländische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, auch wenn Ihr Umsatz die Lieferschwelle nicht überschreitet. Dies müssen Sie jedoch dem deutschen Finanzamt vorab mitteilen. Wenn Sie jedoch erwarten, dass Sie den Schwellenbetrag von 10.000 € EU-weit überschreiten werden und sich von Anfang an strategisch positionieren wollen, empfiehlt es sich, immer die niederländische Umsatzsteuer für Ihre Fernverkäufe zu erheben. Anschliessend reichen Sie für die niederländischen Fernverkäufe eine Umsatzsteuererklärung in Deutschland ein.
Wird die Fernverkaufsregelung für die Niederlande auch weiterhin gelten?
Die Fernverkaufsregelung ist ab dem 01.07.2021 geändert. Ab diesem Zeitpunkt muss für Fernverkäufe in die Niederlande immer sofort die niederländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Einzige Ausnahme: Ihr Auslandsabsatz an EU-Verbraucher (Niederlande und alle anderen EU-Länder zusammen) liegt jährlich unter 10.000 €. Ab diesem Datum gehört das Einreichen von Umsatzsteuererklärungen in allen EU-Ländern zur Vergangenheit: Sie erklären und entrichten Ihre Umsatzsteuer dann an das deutsche Finanzamt und dieses zahlt die niederländische.
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