Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland weitet den Begriff der Betriebsstätte aus um eine Betriebsstätte für Tätigkeiten vor der deutschen und niederländischen Küste (offshore), die länger als 30 Tage dauern. Dies betrifft alle Offshore-Tätigkeiten in niederländischen Hoheitsgewässern.
Die Definition einer Betriebsstätte ist im neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland erneuert worden. Wenn ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in den Niederlanden hat, dann entsteht für die Unternehmensgewinne, die in den Niederlanden von dieser Betriebsstätte erzielt werden, eine Steuerpflicht in den Niederlanden. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland weitet den Begriff Betriebsstätte um eine Betriebsstätte für Tätigkeiten vor der Küste aus, die länger als 30 Tage andauern. Kurz zusammengefasst, finden die hier gemeinten Tätigkeiten vor der Küste (offshore) in den entsprechenden Gewässern vor den Niederlanden statt.
Offshore-Tätigkeiten vor der Küste im neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland
Die Regelung für Tätigkeiten vor der deutschen und niederländischen Küste bilden eine neue Form der Betriebsstätte, neben den schon bestehenden Formen einer Betriebsstätte (der physischen festen Geschäftseinrichtung, einem Bauprojekt von einer Dauer von mehr als 12 Monaten und einer ständigen Vertretung eines ausländischen Unternehmens). Tätigkeiten vor der niederländischen Küste bestehen aus Offshore-Unternehmenstätigkeiten eines deutschen Unternehmens in den Hoheitsgewässern vor den Niederlanden und jedem Gebiet ausserhalb dessen, in dem die Niederlande ihre Gerichtsbarkeit ausüben. Denken Sie dabei an ein deutsches Unternehmen, das in niederländischen Hoheitsgewässern offshore an der Gewinnung natürlicher Vorkommen von z.B. öl oder Gas mitwirkt. Wenn diese Tätigkeiten 30 Tage oder länger andauern, dann hat das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Die Folge dessen ist, dass die Unternehmensgewinne, die dieser niederländischen Betriebsstätte zurechenbar sind, in den Niederlanden besteuert werden dürfen.
Auch andere Aktivitäten wie etwa der Bau eines Offshore-Windparks in der Nordsee können unter diese ’30-Tage-Regelung‘ dieser Offshore-Klausel fallen. Selbstverständlich hat diese Regelung für Tätigkeiten vor der deutschen und niederländischen Küste (offshore) ausführliche Rahmenbedingungen und Einschränkungen, anhand derer die individuellen Situationen geprüft werden müssen.
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