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Arbeitseinkommen bei Tätigkeiten in den Niederlanden und die 183-Tage-Regelung laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland

Ebenso wie das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland enthält auch der neue Vertrag einen Artikel für Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis. Unter diesen Artikel fallen Löhne, Gehälter und gleichartige Vergütungen, die Personen im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis erhalten. Falls ein Einwohner Deutschlands Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bekommt, wird dies in Deutschland besteuert. Dies gilt allerdings nicht, wenn diese Person Tätigkeiten für einen niederländischen Arbeitgeber oder eine niederländische Betriebsstätte verrichtet. In dem Falle wird der Lohn in den Niederlanden besteuert. Von diesen zwei Prinzipien gibt es einige Ausnahmen, darunter die der 183-Tage-Regelung. Diese Regelung verändert sich unter dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland um Einiges.

Wann gilt die 183-Tage-Regelung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland?

Verrichtet ein Einwohner Deutschlands seine Arbeit in den Niederlanden, aber es existiert kein niederländischer Arbeitgeber oder keine niederländische Betriebsstätte (z.B. ein Büro oder eine Filiale), dann wird er in Deutschland besteuert. Die 183-Tage-Regelung stellt die wichtige Ausnahme dar.

Unter dem alten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland galt: hält sich eine in Deutschland wohnende Person innerhalb eines Kalenderjahres für ihre Tätigkeiten mehr als 183 in den Niederlanden auf, dann wird sie in den Niederlanden besteuert. Hält sich diese Person weniger als 183 Tage in den Niederlanden auf, dann wird sie in Deutschland besteuert.

Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland, das am 1. Januar 2016 gelten wird, hat sich diese Regelung um Einiges verändert. Die Zeit von 183 Aufenthaltstagen muss dann nicht mehr anhand des Kalenderjahres geprüft werden, sondern anhand eines Zeitraums von 12 Monaten. Wenn feststeht, dass eine Person unter oder eben gerade über diese 183-Tage-Grenze kommt, gilt diese Feststellung für beide Jahre, in denen dieser Zeitraum angefangen hat bzw. dieser endet.

Wie funktioniert die neue 183-Tage-Regelung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland in der Praxis?

Hält sich ein Einwohner Deutschlands beispielsweise im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 1. September 2017 wegen seiner Arbeit 122 Tage im Jahr 2016 und 100 Tage im Jahr 2017 in den Niederlanden auf, dann wird er unter dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland in beiden Jahren für den Lohn, der den Tagen in den Niederlanden zuzurechnen ist, in den Niederlanden besteuert (222>183). Unter dem alten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland wäre diese Person für die Jahre 2016 und 2017 in Deutschland besteuert worden, weil sie sich in beiden Kalenderjahren (gesondert gerechnet) nicht mehr als 183 Tage in den Niederlanden aufhält.

Das Jahr 2016 benötigt als erstes Jahr, in dem das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland gelten wird, immer besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf die 183-Tage-Regelung und Sie haben noch die freie Wahl, die Folgen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Niederlande-Deutschland für ein Jahr aufzuschieben. Stimmen Sie dies jedoch immer mit einem Steuerberater ab.

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