Der Beginn eines neuen Jahres ist immer ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Sie als Unternehmer und Arbeitgeber noch Handlungsbedarf im rechtlichen Bereich haben. Auch im Jahr 2025 gibt es einige Änderungen in den niederländischen Gesetzen und Vorschriften, die sich auf Ihre Tätigkeit auswirken können. Wir haben hier die wichtigsten juristischen Tipps für Sie zusammengestellt.
Durchsetzungsmoratorium für Soloselbständige ab 2025 aufgehoben
Ab 2025 wird das Durchsetzungsmoratorium für Selbständige in den Niederlanden beendet. Das bedeutet, dass die niederländischen Steuerbehörden die Scheinselbständigkeit wieder verschärft ahnden werden. Ab 2025 können die Steuerbehörden rückwirkend zum 1. Januar 2025 Berichtigungspflichten, Nachforderungsbescheide und Bußgelder auferlegen, wenn sich herausstellt, dass ein Selbständiger trotzdem die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt. Dabei gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr, in der Arbeitgeber und Arbeitskräfte noch kein Bußgeld bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ordnungswidrigkeit erhalten. Es können jedoch Versäumniszuschläge verhängt werden.
Tipp: Prüfen Sie bereits jetzt das Arbeitsverhältnis mit Selbständigen kritisch!
Übersicht der offenen Urlaubstage für Mitarbeiter
Gesetzliche Urlaubstage verfallen sechs Monate nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der entsprechende Anspruch auf diese Tage entstanden ist. Ab dem 1. Juli 2025 verfallen also die gesetzlichen Urlaubstage für das Jahr 2024. Für die übergesetzlichen Urlaubstage gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anstelle der sechsmonatigen Verfallsfrist. Aber Achtung: Der Arbeitnehmer muss in der Lage gewesen sein, diese gesetzlichen Urlaubstage zu nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die verbleibenden gesetzlichen Urlaubstage und die Verfallsfrist informiert haben.
Tipp: Stellen Sie im Januar Ihren Mitarbeitern eine Übersicht der noch aus 2024 verbleibenden Urlaubstage bereit und informieren Sie sie darüber, dass die gesetzlichen Urlaubstage zum 1. Juli verfallen werden.
Leiharbeitsfirmen: Benötigen sie eine Zertifizierung oder nicht?
Im Dezember 2022 billigte der niederländische Ministerrat den Gesetzentwurf über die obligatorische Zertifizierung von Leiharbeitsfirmen. Nach einer Internet-Konsultation wurde dieser Gesetzentwurf durch einen anderen Gesetzentwurf ersetzt: das Gesetz über die Zulassung von Personaldienstleistern zur Arbeitskräfteüberlassung (NL: Wtta). Wie die Zulassung beantragt werden kann, ist noch unklar. Das NBBU berichtet: „Um im Jahr 2027 Arbeitskräfte überlassen zu dürfen, muss Ihr Unternehmen bis zum 1. Januar 2027 zugelassen werden. Wie das genaue Antragsverfahren aussehen wird, ist noch nicht ganz klar. Es steht jedoch fest, dass der erste Antrag in der ersten Hälfte des Jahres 2026, also spätestens am 30. Juni 2026, digital bei der Zulassungsstelle gestellt werden muss. Die Zulassungsstelle wird eine neue Einrichtung sein, die dem Minister für Soziales und Arbeit untersteht. Bei der Antragstellung muss das Unternehmen die Einhaltung des Normenrahmens nachweisen und daher bereits von einer privaten Prüfungsstelle auf den neuen Normenrahmen geprüft worden sein. Die Zulassung muss alle vier Jahre neu beantragt werden. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einreichung des Antrags liegt bei Ihnen als Unternehmer. Sie müssen also selbst einen Termin mit einer Prüfungsstelle vereinbaren, damit der Prüfbericht rechtzeitig bei der Zulassungsstelle eingereicht werden kann.“ Um eine Zulassung zu erhalten muss das Leiharbeitsunternehmen nachweisen, dass:
- Alle wichtigen Gesetze und Vorschriften eingehalten werden (das SNA/NEN-Zertifikat dient hier als Grundstandard);
- Der Geschäftsführer / Eigentümer des Personaldienstleisters über ein Führungszeugnis verfügt;
- Der Personaldienstleister über ausreichende finanzielle Mittel verfügt: Es muss eine Kaution von 100.000 € (50.000 € bei vorläufiger Zulassung) hinterlegt werden.
Tipp: Beginnen Sie bereits 2025 mit den Vorbereitungen: Beantragen Sie ein SNA/NEN-Zertifikat.
Gesetzlicher Mindestlohn in den Niederlanden 2025
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in den Niederlanden 14,06 € pro Stunde. Er gilt für alle Arbeitnehmer ab 21. Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren haben Anspruch auf den Jugendmindestlohn, der niedriger ist.
Überstunden und Arbeitlosenversicherungsbeitrag „AWf“
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag „AWf“ ist Teil der Arbeitnehmerversicherungen. Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen dürfen bis zu 30 % mehr arbeiten, ohne dass der Arbeitgeber den höheren Beitrag zum Allgemeinen Arbeitslosenfonds (AWf) zahlt. Überschreitet ein Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt die 30 %-Grenze, dann muss der Arbeitgeber den hohen AWf-Beitrag trotzdem rückwirkend zahlen. Als Anhaltspunkt gilt:
- Der niedrige Beitragssatz für das Jahr 2025 beträgt 2,74 %.
- Der hohe Beitragssatz für das Jahr 2025 liegt bei 7,74 %.
Tipp: Erfassen Sie Überstunden ordnungsgemäß und stellen Sie eine Überstundenregelung auf.
CSRD-Berichtspflicht ab in den Niederlanden ab 2025
Die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und große Versicherer zur Berichterstattung über ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Ab 2025 müssen diese Unternehmen und Versicherer ab 2024 Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen. Das bedeutet, dass Daten aus dem Jahr 2024 gesammelt werden müssen, mindestens aber ab dem 1. Juli 2024. Außerdem müssen sie beispielsweise über Vielfalt und Inklusion berichten. In den Folgejahren werden auch andere große Unternehmen und letztendlich auch kleine und mittlere Unternehmen dieser Berichtspflicht nachkommen müssen.
Null-Emissions-Zonen in niederländischen Städten
Ab 2025 dürfen niederländische Städte und Gemeinden Null-Emissions-Zonen einführen. In diesen Zonen dürfen nur noch emissionsfreie Lieferwagen und Lastwagen fahren. Diesel- und Benzinfahrzeuge mit einer niedrigeren Emissionsklasse als Euro 5 dürfen diese Zonen nicht mehr befahren. Für Euro-5-Fahrzeuge gilt dieses Verbot ab dem 1. Januar 2027 und für Euro-6-Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028. Für bestimmte Kleintransporter gilt eine Übergangsregelung bis 2030.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Fuhrpark den neuen Umweltvorschriften entspricht, und informieren Sie sich, welche Gemeinden Null-Emissions-Zonen eingeführt haben.