Steuerberatung und Rechtsberatung für deutsche Unternehmen in den Niederlanden

Internationale Beschäftigung in den Niederlanden

Die internationale Beschäftigung von Arbeitnehmern spielt für immer mehr Unternehmer, die länderübergreifend tätig sind, eine Rolle. So erleben wir regelmäßig, dass deutsche Unternehmen entweder Mitarbeiter in den Niederlanden einstellen oder ihre deutschen Mitarbeiter in die Niederlande entsenden. Wenn diese Mitarbeiter dann auch noch regelmäßig in zwei Mitgliedstaaten arbeiten, gibt es verschiedene Aspekte, die man als Unternehmer berücksichtigen sollte. Neben dem Betriebsstättenrisiko, dem Salary-Split und der internationalen Entlohnung sind bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Niederlanden vor allem die folgenden drei Bereiche zu beachten:

  • Arbeitsrecht,  
  • Soziale Sicherheit,  
  • Steuern.  

Arbeitsrecht

Nach europäischem Recht (Rom I-Verordnung) gilt grundsätzlich das im Arbeitsvertrag gewählte Arbeitsrecht. Stellt also ein deutsches Unternehmen einen niederländischen Arbeitnehmer ein, kann deutsches Arbeitsrecht gewählt werden.  

Verrichtet dieser Arbeitnehmer jedoch seine Arbeit gewöhnlich in den Niederlanden oder von dort aus (etwa im Homeoffice), so gelten nach Rom I auch die sogenannten Eingriffsnormen oder zwingendrechtlichen Bestimmungen aus dem niederländischen (Arbeits-)Recht, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. In den Niederlanden gibt es beispielsweise eine Probezeit von maximal 1 bzw. 2 Monaten, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 24 Monate.

Wenn ein Arbeitnehmer also häufig von zu Hause aus im Ausland arbeitet, kann sich dies auf das anwendbare Recht auswirken. Darüber hinaus kann dies sogar bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis einem in den Niederlanden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und der Pflichtmitgliedschaft in einer Pensionskasse unterliegt. Eine Rechtswahl für deutsches Recht kann dies nicht verhindern! 

Soziale Sicherheit

Grundlage für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei einer Beschäftigung innerhalb der Europäischen Union ist die EU-Verordnung 883/2004. Grundsätzlich gilt: Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt, so gelten die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit dieses Beschäftigungsstaates. 

Arbeitet eine Person “gleichzeitig” in mehreren EU-Ländern, wie das zum Beispiel bei sogenannten Grenzgängern der Fall ist, ist die Verteilung dieser Arbeit auf die Mitgliedstaaten von Bedeutung. Die erste Faustregel lautet wie folgt: Wird 25 % oder mehr der Arbeitszeit im Wohnland geleistet, dann gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes. 

Auf der Grundlage der multilateralen Rahmenvereinbarung der Europäischen Kommission gilt seit dem 1. Juli 2023 eine Ausnahme von dieser 25 %-Regel. Aufgrund dieser Rahmenvereinbarung kann ein Grenzgänger, der vom Homeoffice aus arbeitet, unter bestimmten Bedingungen weiterhin in dem Land sozialversichert bleiben, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Grenzgänger während eines Zeitraums von 12 Monaten weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit zu Hause in seinem Wohnsitzland arbeitet.  

Jede individuelle Situation muss nach den so genannten “Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechtes” der EU-Verordnung geprüft werden. Außerdem muss der Beschäftigte eine A1-Bescheinigung beantragen 

Steuern

Die oben beschriebene Situation, in der ein Beschäftigter seine Arbeit in seinem Homeoffice in den Niederlanden aufnimmt, während er bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, hat aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden auch steuerliche Auswirkungen. Als Grundregel gilt, dass der Arbeitslohn für die Tage, an denen der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland Niederlande arbeitet, in den Niederlanden besteuert wird. Für alle Tage, an denen der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Beschäftigungsland Deutschland tätig ist, ist der Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern. Der Arbeitgeber kann daher auch im Zusammenhang mit der Abführung der Steuern verpflichtet sein, sich im Wohnsitzland des Arbeitnehmers steuerlich registrieren zu lassen. Hier könnte auch die Betriebsstättenproblematik zum Tragen kommen. 

Fazit 

Bei der Einstellung und bei der Entsendung von Mitarbeitern in andere(n) Mitgliedstaaten greifen mehrere komplexe Rechtsbereiche ineinander. Es ist daher immer ratsam, die Auswirkungen von grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen frühzeitig zu klären und überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vor der Einstellung oder Entsendung von Beschäftigten in den Niederlanden arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich von Experten beraten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: wir helfen Ihnen gerne weiter. 

Mehr info

Möchten Sie NeD Tax aufgrund dieser Seite kontaktieren?
Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular und wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.

Arbeiten in den NiederlandenInternationale Beschäftigung in den Niederlanden