Steuerberatung und Rechtsberatung für deutsche Unternehmen in den Niederlanden

Handelsvertreterverträge in Euregionaler Perspektive: die Niederlande, Belgien, Deutschland

Vergrössern Sie Ihren Umsatz im Ausland mit einem Handelsvertreter

Wenn Sie als Unternehmer neue Kunden gewinnen wollen, ohne neue Mitarbeiter einzustellen, haben Sie auch die Möglichkeit, einen Handelsvertreter einzusetzen. Ein Handelsvertreter ist eine unabhängige, selbständige Zwischenperson, die im Namen Ihres Unternehmens Geschäfte vermitteln und abschliessen kann. Der Handelsvertreter agiert immer im Namen des Auftraggebers. Es entsteht also nie eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden.  Wenn Sie jedoch in verschiedenen Ländern einen Handelsvertreter einsetzen möchten, werden Sie mit unterschiedlichen Gesetzen konfrontiert.

Zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei Euregio Law haben wir nicht nur die Gemeinsamkeiten, sondern auch die Unterschiede im Handelsvertretervertragsrecht in Deutschland, Belgien und den Niederlanden ermittelt. NeD Tax kennt diese rechtlichen Unterschiede genau und kann Sie entsprechend beraten.

Handelsvertretervertrag: welches Recht?

Die Europäische Union hat mit der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG einen Rahmen für das Handelsvertreterrecht geschaffen. Alle EU-Länder haben diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Da alle EU-Länder nun in etwa die gleichen Regelungen haben, wurde eine Art Mindestschutz für den Handelsvertreter geschaffen. Die einzelnen Länder dürfen dem Handelsvertreter jedoch in ihrem nationalen Recht einen breiteren Schutz einräumen. Folglich gibt es zwischen den nationalen Regelungen der einzelnen Länder einige Unterschiede.

Grundsätzlich unterliegt ein internationaler Handelsvertretervertrag dem Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter ansässig ist. Wenn zum Beispiel ein deutsches Unternehmen (Auftraggeber) einen Handelsvertreter in den Niederlanden engagieren möchte, gilt niederländisches Recht. Ausländische Auftraggeber halten dieses Prinzip oft für riskant, da sie mit dem ausländischen Recht nicht vertraut sind.

Eine Abweichung dieses Grundsatzes ist jedoch möglich, denn die Parteien dürfen das anwendbare Recht frei wählen und vertraglich festlegen. Ein deutscher Auftraggeber und ein niederländischer Handelsvertreter können daher vereinbaren, dass der Vertrag dem deutschen Recht unterliegt. Der niederländische Handelsvertreter kann sich in dem Fall nicht auf das niederländische Recht berufen, auch wenn ihm dieses Recht einen grösseren Schutz bieten würde.

Unterschiede zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden

1. Exklusivitäts- und Wettbewerbsklausel

Exklusivität

Ein Auftraggeber kann einem Handelsvertreter das Alleinvertriebsrecht einräumen, um seine Produkte in einem bestimmten Bezirk oder an einen bestimmten Kundenkreis zu vertreiben. Dies wird eine Exklusivitätsklausel genannt. Bei einer Gebietszuweisung wird, wie der Name schon sagt, dem Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet zugewiesen.

In den Niederlanden wird von einer Exklusivitätsvermutung ausgegangen. Das Alleinvertriebsrecht gilt durch die Zuweisung eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises als gewährt. Es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Handelsvertreter kein Alleinvertriebsrecht hat.

In Belgien und Deutschland behält sich der Kunde das Recht vor, seine Produkte selbst innerhalb dieses exklusiven Gebiets oder an diesen exklusiven Kundenkreis zu verkaufen. Die Exklusivität bezieht sich dort also auf andere Handelsvertreter. Abweichungen von der Klausel sind in Rücksprache möglich. Nach belgischem und deutschem Recht folgt aus einer Gebietszuweisung (dem sogenannten Bezirksschutz) nicht automatisch ein Alleinvertriebsrecht.

Folgen der Exklusivität für die Provision

Auch was die Folgen der Exklusivität für den Provisionsanspruch angeht, gibt es Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften. Nach deutschem Recht zahlen Sie als Auftraggeber eine Provision, egal ob ein Alleinvertriebsrecht vorliegt oder nicht. In Belgien ist neben der Gebietszuweisung auch ein Alleinvertriebsrecht erforderlich, bevor ein Provisionsanspruch entstehen kann. In den Niederlanden gilt bei einer Gebietszuweisung automatisch ein Alleinvertriebsrecht, sodass Sie als Auftraggeber auch automatisch eine Provision zahlen, sofern das Alleinvertriebsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Wettbewerbsverbotsklausel für Handelsvertreter

Ein Wettbewerbsverbot kann die Tätigkeit eines Handelsvertreters nach der Zusammenarbeit einschränken. Was die Wettbewerbsverbotsklausel angeht finden sich Unterschiede in den gesetzlichen Vorschriften von Deutschland, Belgien und den Niederlanden.

Für die Ausgestaltung der Wettbewerbsverbotsklausel gelten in Deutschland, Belgien und den Niederlanden einige wichtige Beschränkungen. Sie beschränkt sich auf das Gebiet, in dem der Handelsvertreter tätig ist und auf die Produkte, die er laut seinem Auftrag vertreibt. Die Dauer des Wettbewerbsverbots ist unterschiedlich. In den Niederlanden und Deutschland beträgt die Höchstdauer 2 Jahre, in Belgien 6 Monate.

In Deutschland muss der Auftraggeber dem Handelsvertreter eine Entschädigung zahlen, wenn der Handelsvertretervertrag ein Wettbewerbsverbot enthält. Die niederländische und belgische Gesetzgebung sieht diese automatische Entschädigung nicht vor.

2. Kündigung eines Handelsvertreters

Was die Kündigung des Handelsvertretervertrags angeht, gelten in den Niederlanden und Belgien andere Regeln als in Deutschland. Wenn Sie einen Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit abschliessen (oder auf bestimmte Zeit mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung), und Sie legen keine Kündigungsfrist fest, dann gelten in den Niederlanden die folgenden Fristen:

  • 4 Monate bei einer Vertragsdauer von bis zu drei Jahren;
  • 5 Monate im dritten bis sechsten Vertragsjahr;
  • 6 Monate bei einer Vertragsdauer über sechs Jahre.

Wenn jedoch eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde, muss diese im ersten Vertragsjahr 1 Monat betragen, im zweiten Vertragsjahr 2 Monate und in den darauffolgenden Jahren 3 Monate.

In Belgien beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr 1 Monat. Nach dem ersten Jahr verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat für jedes zusätzlich begonnene Jahr, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten nicht überschritten werden darf. Abweichungen zum Nachteil des Handelsvertreters sind nicht zulässig. Die Parteien dürfen die Kündigungsfrist also verlängern, aber nicht kürzen.

Nach dem deutschen Recht betragen die Kündigungsfristen:

  • 1 Monat im ersten Vertragsjahr;
  • 2 Monate im zweiten Vertragsjahr;
  • 3 Monate im dritten bis fünften Vertragsjahr und 6 Monate nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren.

3. Handelsvertreterausgleich bei Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung wird dem Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch eingeräumt.

In den Niederlanden und Deutschland gewährt das Gesetz dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch bei der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind gesetzlich festgelegt. Im konkreten Fall müssen alle Umstände geprüft werden, die sich auf den Ausgleichsanspruch auswirken können. Dabei werden etwaige Provisionsverluste berücksichtigt. Der Ausgleich darf den Betrag einer durchschnittlichen Jahresvergütung nicht überschreiten.

In Belgien wird der Ausgleichsanspruch auch Ausgleichsabfindung oder Ausgleichsentschädigung genannt. Der Handelsvertreter hat einen Ausgleichsanspruch, wenn er:

  • nachweislich neue Kunden geworben hat, oder;
  • die bestehenden Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und belegen kann, dass der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Für die Ermittlung der Ausgleichshöhe gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.

Fazit Handelsvertreter Deutschland, Belgien und die Niederlande

Wenn Sie im Ausland einen Handelsvertreter einsetzen wollen, sind klare Vereinbarungen für beide Parteien notwendig. Die Rechtswahl vertraglich zu regeln ist sehr sinnvoll, denn diese bestimmt, welche weitere Themen im Handelsvertretervertrag festgelegt werden müssen.

Obwohl sich die nationalen gesetzlichen Vorschriften von Belgien, Deutschland und der Niederlande sehr ähneln, gibt es doch einige sehr wichtige Unterschiede. Es lohnt sich daher, im Vorfeld zu recherchieren und gut zu überlegen, welches Handelsvertreterrecht Sie anwenden wollen. Wir können Ihnen dabei behilflich sein.

Dieser Artikel wurde in Kooperation mit Marco Wirtz und Marike Vanhove der Anwaltskanzlei Peeters Euregio Law geschrieben.

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