Update 6 Oktober 2020
In die Niederlande entsandte Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem niederländischen Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem sogenannten „WagwEU”. Das WagwEU-Gesetz erlegt dem ausländischen Arbeitgeber eine Vielzahl von Pflichten auf. In diesem Beitrag beschreiben wir die aktuellen Aspekte des WagwEU-Gesetzes seit dem 30. Juli 2020 infolge der Umsetzung der reformierten europäischen Entsenderichtlinie in den Niederlanden. Ziel des WagwEU-Gesetzes ist es, Arbeitnehmer besser zu schützen sowie gleiche Arbeitsbedingungen für niederländische und ausländische Arbeitnehmer in den Niederlanden zu schaffen.
Das WagwEU-Gesetz bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienst- oder Werkleistung vorübergehend in den Niederlanden tätig sind. Eine grenzüberschreitende Entsendung liegt in den folgenden Fällen vor:
Im Ausland ansässige Arbeitgeber müssen ihren vorübergehend in den Niederlanden beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen − auch als Arbeitskernbedingungen bezeichnet − gewähren. Die wichtigsten Arbeitsbedingungen sind im niederländischen Arbeitsrecht festgelegt, wie z. B. der Mindestlohn, die Mindestruhezeiten, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Mindesturlaub. Findet ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag auf die Tätigkeit des entsandten Arbeitsnehmers Anwendung, so gelten auch die entsprechenden tarifvertraglichen Arbeitskernbedingungen.
Ab dem 30. Juli 2020 haben in die Niederlande entsandte ausländische Arbeitnehmer bei gleicher Arbeit am gleichen Ort Anspruch auf den gleichen Lohn wie einheimische Arbeitnehmer. Darüber hinaus gibt es strengere Anforderungen hinsichtlich der Kostenerstattung an den Arbeitnehmer und der Angaben auf der Lohnabrechnung. Überschreitet die Dauer der Entsendung 12 Monate (bzw. 18 Monate nach einer möglichen Verlängerung), so gelten zudem die erweiterten niederländischen Arbeitskernbedingungen. In dem Fall finden die niederländischen Arbeitsbedingungen und der geltende Tarifvertrag nahezu vollständig Anwendung.
Das WagwEU-Gesetz sieht mehrere Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen vor. Für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden, gibt es vier wichtige Verwaltungsauflagen zu beachten:
Werden diese Verwaltungspflichten nicht eingehalten, riskieren Sie als ausländischer Arbeitgeber eine Geldbuße. Darüber hinaus droht bei Nichtbeachtung in bestimmten Fällen auch dem Auftraggeber eine Geldbuße.
Die Auskunftserteilungspflicht sowie die Meldepflicht gelten auch für Selbständige aus EU-Mitgliedstaaten. Der niederländische Gesetzgeber möchte so Scheinselbständigkeit von ausländischen Selbständigen vermeiden.