Forschungszulage: steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben
Deutschland möchte seine Position als Investitionsstandort weiter stärken und Forschungsaktivitäten innovativer Unternehmen gezielt anregen. Hierzu ist zum 1. Januar 2020 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – sowohl KMU wie Grossunternehmen – sind anspruchsberechtigt.
FuE-Prüfkriterien
Ein FuE-Vorhaben muss bestimmte Prüfkriterien erfüllen. So muss ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, einem Plan folgen und budgetierbar sein. Zudem müssen Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein. Darüber hinaus müssen die Forschungstätigkeiten originär (schöpferisch) sein und in Deutschland stattfinden. Gefördert werden FuE-Projekte nur, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden und nicht bereits andere Förderungen oder staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen.
Höhe der Forschungszulage
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer. In diesem Punkt unterscheidet sich die deutsche Forschungszulage von der niederländischen „WBSO”-Forschungszulage, die eine Ermässigung der zu zahlenden Lohnsteuer vorsieht. Hierdurch bietet die WBSO-Förderung in den Niederlanden monatlich Liquiditätsvorteile, während dieser Vorteil beim deutschen Förderungsmodell jährlich im Nachhinein ausgeschöpft wird. Die Forschungszulage nach dem FZulG beträgt 25 Prozent der förderfähigen Personalaufwendungen für Forschung und Entwicklung, bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro. Die Höchstzulage beträgt somit 500.000 €pro Wirtschaftsjahr.
Antragsverfahren: 2 Stufen
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) entscheidet zunächst auf Antrag, ob ein FuE-Vorhaben förderfähig ist. Der Antrag muss eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des FuE-Vorhabens enthalten. Mit einer positiven Bescheinigung der Bescheinigungsstelle kann anschliessend ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Am Ende des Wirtschaftsjahres muss eine Dokumentation mit dem aktuellen Stand der Personalaufwendungen und -stunden des FuE-Vorhabens vorgelegt werden. Im Rahmen der nächsten Steuerfestsetzung wird die Forschungszulage dann durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.