Besteht keine Klarheit über den steuerlichen Firmensitz der BV, so kann dies zu doppelter Besteuerung des Gewinns in den Niederlanden und Deutschland führen.
Für juristische und kaufmännische Zwecke hat die BV ihren Sitz in den Niederlanden. Dazu kann im Prinzip jede niederländische Adresse genutzt werden. Die BV kann einen ‘Firmensitz‘ haben, ohne dass dazu eigene Geschäftsräume erforderlich sind. Häufig dient dieser Firmensitz zugleich als Postanschrift der Gesellschaft in den Niederlanden, wobei die eingehende Post aus praktischen Gründen an die Adresse (der Muttergesellschaft) in Deutschland weitergeleitet wird.
Das niederländische Finanzamt unterwirft die BV für gewöhnlich problemlos der niederländischen Besteuerung (z. B. Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungen). Allerdings hat das deutsche Finanzamt ebenfalls Interesse daran, den Unternehmensgewinn der BV (teilweise) in Deutschland zu besteuern. Der deutsche Fiskus geht in dem Fall davon aus, dass der steuerliche Firmensitz der BV (also nicht der juristische Firmensitz) nicht in den Niederlanden, sondern in Deutschland liegt.
Aus steuerlicher Sicht hat die BV dann zwei Firmensitze (Deutschland und Niederlande), daher können der BV aus beiden Ländern Steuerbescheide zugehen. Das Finanzamt kann Steuerbescheide für bis zu 5 oder 6 Jahre rückwirkend erteilen. Erst nach langwieriger Diskussion wird die Frage entschieden sein, in welchem Land die BV steuerpflichtig ist. Es werden dann zudem Nachzahlungszinsen und Bussgelder erhoben.
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