Steuerberatung und Rechtsberatung für deutsche Unternehmen in den Niederlanden

Überlassen Sie Arbeitnehmer in das Ausland (Niederlande / Holland)?

Überlassen Sie Arbeitnehmer in das Ausland? Unternehmen mit Sitz im Ausland (Deutschland), die dem niederländischen Arbeitsmarkt Personal zur Verfügung stellen, sind immer zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Sozialbeiträgen verpflichtet.
Wenn ein Arbeitnehmer in den Niederlanden versichert ist, dann gilt das auch für die Sozialversicherungsbeiträge und ist das ausländische Unternehmen auch zur Zahlung der Beiträge für Arbeitnehmerversicherungen verpflichtet.
Obwohl es sich bei dieser Situation häufig um Zeitarbeitsunternehmen handelt, gilt diese Regelung für jedes Unternehmen, das inner- oder ausserhalb des Konzernverbands niederländischen Unternehmen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Sie stellen dem niederländischen Arbeitsmarkt Arbeitskräfte zur Verfügung

Wenn Sie dem niederländischen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind Sie auf Grund der niederländischen Steuergesetzgebung einbehaltungspflichtig. Sie müssen Lohnabgabenerklärungen abgeben und höchstwahrscheinlich auch Lohnabgaben einbehalten und abführen.
Wichtiger Hinweis:
Unter „Verfügbarstellung“ ist jede Form der Arbeitnehmerüberlassung zu verstehen, so z.B. die Entsendung von Arbeitskräften, die Verfügbarstellung von Zeitarbeitskräften oder Verleih von Arbeitskräften. Wenn Sie Personal zur Verfügung stellen, sind Sie ein Verleiher. Der Arbeitgeber, dem Sie Personal zur Verfügung stellen, nennt sich Entleiher.

Haftung des Entleihers für die Lohnabgaben des Verleihers

Der Verleiher ist der formale Arbeitgeber und als solcher zur Abführung der Lohnabgaben verpflichtet. Wenn dieser sich jedoch weigert, die Abgaben zu zahlen, nimmt das Finanzamt den Entleiher der Arbeitskräfte in Regress.

Insofern ist es auch für den Entleiher wichtig zu wissen, ob Sie als ausländischer Verleiher in den Niederlanden (Lohn-)Steuer/Einheitsversicherungsbeitrag sowie Beiträge zur Krankenversicherung und die Arbeitnehmerversicherungen abführen müssen. Ob das der Fall ist, hängt unter anderem von der niederländischen Gesetzgebung, dem Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und dem Niederlassungsland sowie von den verschiedenen internationalen Sozialversicherungsabkommen wie der EG-Verordung 1408/71 und dem Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit ab.
Der Entleiher will sein Haftungsrisiko natürlich so weit wie möglich beschränken. Diese Möglichkeit hat er, indem er:
a) Sie als ausländischen Verleiher gezielt überprüft;
b) den voraussichtlichen Betrag an Lohnabgaben auf ein sog. G-Konto überweist;
c) den voraussichtlichen Betrag an Lohnabgaben an das Finanzamt direkt überweist.

a) Gezielte überprüfung Ihrer Person als Verleiher

Um zu verhindern, dass der Entleiher für die von Ihnen zu entrichtenden Steuern und Beiträge haftbar gemacht wird, wird er Sie wahrscheinlich gezielt überprüfen. In dem Fall wird der Entleiher unter anderem:

  • Ihre Referenzen prüfen
  • einen Nachweis dafür verlangen, dass Sie im Besitz einer (niederländischen) Lohnabgabennummer sind
  • einen Nachweis dafür verlangen, dass Sie auch tatsächlich Steuererklärungen abgeben
  • die Vorlage von originalen E-101-Bescheinigungen verlangen

Der Entleiher wird von Ihrem Arbeitnehmer in seinen Verwaltungsunterlagen die folgenden Angaben erfassen:

  • Name, Anschrift und Wohnort
  • Geburtsdatum
  • die kombinierte Sozialversicherungs- und Steuernummer bzw. die Bürgerservicenummer (Sofi- bzw. BSN-Nummer)
  • eine Ausweiskopie;
  • eine Spezifizierung der geleisteten Arbeitsstunden

b) G-Konto
Wenn Sie dem niederländischen Arbeitsmarkt Personal zur Verfügung stellen, kann ein Entleiher von Ihnen verlangen, dass Sie ein so genanntes G-Konto eröffnen.
Ein G-Konto ist ein gesperrtes Bankkonto, über das nur überweisungen an das niederländische Finanzamt getätigt werden können. Der Zweck des G-Kontos besteht darin, zu verhindern, dass ein Verleiher (formaler Arbeitgeber) Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht.
Ein Entleiher zahlt Ihnen für die Dienste des entliehenen Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag, behält davon aber den Betrag ein, den Sie voraussichtlich an Lohnabgaben abführen müssen. Diesen Betrag überweist er auf Ihr G-Konto. Sie können diesen Betrag dann nur für die Entrichtung der Lohnabgaben verwenden.
Der Entleiher kann dadurch davon ausgehen, dass die Lohnabgaben entrichtet werden. Er kann für den Betrag, den er auf das G-Konto überwiesen hat, nicht mehr haftbar gemacht werden, falls Sie Ihrer Abführungspflicht nicht nachkommen.
Wichtiger Hinweis:
Der Entleiher und der Verleiher legen gemeinsam fest, ob sie von einem G-Konto Gebrauch machen werden. Es ist ratsam, diesbezüglich vorab eine Vereinbarung zu treffen.

Einrichtung eines G-Kontos
Um ein G-Konto einzurichten, müssen Sie einen „G-Kontovertrag im Rahmen der Entleiherhaftung“ abschliessen. An diesem Vertrag sind drei Parteien beteiligt:

  • Sie als Verleiher;
  • die Bank, bei dem das G-Konto eröffnet wird;
  • das niederländische Finanzamt.

Freigabe des G-Kontos
Es kann sein, dass der Saldo des G-Kontos höher ist als der für die Abführung der Steuern und Beiträge erforderliche Betrag. In dem Fall können Sie einen Antrag auf Freigabe des G-Kontos für den Differenzbetrag stellen, damit Sie über dieses Geld verfügen können. Dazu müssen Sie einen „Freigabeantrag“ stellen. Wenn das Finanzamt Ihrem Antrag stattgibt, wird das Konto (teilweise) freigegeben.

c) Direkte überweisung

Eine direkte überweisung ist eine überweisung auf ein Konto der Zentralverwaltung des niederländischen Finanzamtes – Belastingdienst/Centrale Administratie (CA).
Genau wie bei einem G-Konto kann ein Entleiher durch eine direkte überweisung an das Finanzamt seinen Haftungsrahmen reduzieren, wenn ein Verleiher seiner Abführungspflicht nicht nachkommt.
Ein Entleiher zahlt Ihnen für die Dienste des entliehenen Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag, behält davon aber den Betrag ein, den Sie voraussichtlich an Lohnabgaben abführen müssen. Diesen Betrag überweist er direkt auf das Konto des Finanzamtes. Für diesen Betrag kann der Entleiher nicht mehr haftbar gemacht werden.

Für Sie als Verleiher bietet das G-Konto gegenüber der direkten überweisung einen Vorteil. Bei einem G-Konto wird das Geld auf ein Konto auf Ihren Namen überwiesen. Sie erhalten dafür Kontoauszüge von der Bank, bei der Sie das G-Konto eröffnet haben. Dadurch behalten Sie den überblick über den Umfang der blockierten Beträge. Für direkte überweisungen an das Finanzamt erhalten Sie nur eine Saldoübersicht.

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