Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung
Deutschland ist seit vielen Jahren der wichtigste Handelspartner der Niederlande, und der grenzüberschreitende Handel, die Investitionen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern nehmen stetig zu. Diese starke wirtschaftliche Verbindung wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Niederlande unterstützt, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen mit der offiziellen Bezeichnung „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“ ist von entscheidender Bedeutung für alle, die grenzüberschreitend zwischen Deutschland und den Niederlanden Geschäfte machen, investieren oder arbeiten, von entscheidender Bedeutung.
Die Tragweite des DBA Deutschland-Niederlande
Das DBA Deutschland-Niederlande schafft Klarheit darüber, welches Land Steuern erheben darf, wenn ein Einwohner des einen Landes Einkommen in dem anderen Land erzielt. Dies ist besonders wichtig in Grenzregionen, in denen viele Menschen als Grenzgänger in einem Land wohnen und im anderen arbeiten. Auch für Unternehmen, die in beiden Ländern tätig sind, ist das Abkommen von großer Bedeutung. Ohne ein solches Abkommen bestünde ein erhebliches Risiko der Doppelbesteuerung, was Handel und Investitionen zwischen Deutschland und den Niederlanden stark behindern würde.
Was regelt das DBA Deutschland-Niederlande?
Das Abkommen mit den Niederlanden legt fest, welches Land verschiedene Arten von grenzüberschreitenden Einkünften besteuern darf, wie z. B.:
- Unternehmensgewinne, z. B. Einkünfte aus einer Betriebsstätte;
- Einkünfte aus Kapital und Vermögen, wie z. B. Immobilien, Kapital, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren;
- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wie z. B. Gehälter und Löhne, Geschäftsführer- oder Aufsichtsratsvergütungen, Renten und Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
- Sonstige Einkünfte, die im Steuerabkommen nicht ausdrücklich genannt sind.
Das DBA Deutschland-Niederlande enthält neben Vorschriften zur Zuweisung des Besteuerungsrechts auch Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Freistellung oder Anrechnung), zum Verständigungsverfahren zwischen den Ländern, zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. Die Niederlande haben einseitig eine Ausgleichsregelung zugunsten niederländischer Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, eingeführt. Zu beachten ist, dass das DBA Deutschland-Niederlande nicht für Erbschaften oder Schenkungen aus dem jeweils anderen Land und auch nicht für die Umsatzsteuer gilt.
Das DBA Deutschland-Niederlande besteht aus dem Vertragstext, einer Anlage mit einer Regelung für grenzüberschreitende Gewerbegebiete, einem Protokoll zum Steuerabkommen, in dem die im Abkommen verwendeten Begriffe näher erläutert werden, und einer Verständigungsvereinbarung über das Schiedsverfahren zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Wichtige Entwicklungen seit 2016
Das Multilaterale Instrument (MLI) ist ein internationales Abkommen zur Aktualisierung und Verbesserung von Doppelbesteuerungsabkommen weltweit, um Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung zu bekämpfen. Obwohl das MLI weltweit Änderungen in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt hat, haben die Niederlande und Deutschland das MLI zwar ratifiziert, es aber nicht für ihr Doppelbesteuerungsabkommen für anwendbar erklärt.
Am 24. März 2021 haben die Niederlande und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Dieses Protokoll führt wichtige Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf der Grundlage des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) ein, aus dem das MLI hervorgegangen ist. Damit erfüllt das DBA Deutschland-Niederlande die internationalen Mindeststandards dieses Projekts.
Darüber hinaus sieht das Protokoll vor, dass das Besteuerungsrecht für bestimmte (kurzfristige) Sozialleistungen, wie Krankengeld und Elterngeld, künftig dem Land zusteht, das diese Leistungen gewährt. Diese Änderung stellt sicher, dass deutsche Netto-Sozialleistungen in den Niederlanden nicht besteuert werden, während sie in Deutschland steuerfrei sind.
Künftige Entwicklungen
Deutschland und die Niederlande verhandeln 2024 über ein begrenztes Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Homeoffice-Regelung für Grenzgänger vorsehen könnte. Das Änderungsprotokoll würde der nach der Corona-Pandemie dauerhaft veränderten Arbeitswelt Rechnung tragen. Nach dem DBA Deutschland-Niederlande führt die Arbeit im Home-Office eines Grenzgängers grundsätzlich zu einer (teilweisen) Besteuerung im Wohnsitzstaat. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Besteuerung von Grenzgängern, die von zu Hause aus arbeiten, im Doppelbesteuerungsabkommen gestalten wird. Möglicherweise wird ein begrenzter Schwellenwert für Homeofficetage vereinbart, um die Verlagerung der Besteuerung in den Wohnsitzstaat zu begrenzen.
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