Ein Auftraggeber muss in den Niederlanden keine Lohnsteuer auf die Zahlungen an einen deutschen Selbständigen einbehalten, wenn dieser ein echter Selbständiger ist. In der Praxis ist jedoch häufig nicht klar, ob und wann ein deutscher Auftragnehmer oder Subunternehmer über ausreichende Selbständigkeit verfügt. Ist dies nicht der Fall, drohen dem Auftraggeber in den Niederlanden für die Lohnabgaben (Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge) Nachforderungen und Geldbussen. Seit dem 1. Mai 2016 ist in den Niederlanden das sogenannte DBA-Gesetz (Deregulierung Beurteilung Arbeitsverhältnisse) in Kraft. Neulich wurde bekanntgegeben, dass die Umsetzung des DBA-Gesetzes bis zum 1. Juli 2018 ausgesetzt ist.
Was sieht die niederländische Steuergesetzgebung in Bezug auf Selbständige in den Niederlanden vor?
Das seit dem 1. Mai 2016 geltenden DBA-Gesetz ersetzt die bisherige VAR-Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung bestätigte ein deutscher Auftragnehmer oder Subunternehmer dem in den Niederlanden ansässigen Auftraggeber seinen steuerrechtlichen Status. Wenn er die korrekte VAR-Bescheinigung beim Auftraggeber vorlegen konnte, musste der Auftraggeber keine Lohnsteuer einbehalten. Ab dem 1 Mai 2016 können Auftraggeber und Auftragnehmer bzw. Subunternehmer diese steuerrechtliche Sicherheit in den Niederlanden nur erlangen, wenn sie einen von der niederländischen Finanzbehörde genehmigten Vertrag verwenden und die Tätigkeit auch unter den vereinbarten Bedingungen ausgeübt wird. Die Finanzbehörde stellt auf ihrer Website einige DBA-Musterverträge zur Verfügung. Ein allgemeiner DBA-Mustervertrag ist jedoch nicht immer angemessen. In manchen Fällen empfiehlt es sich einen massgeschneiderten Vertrag aufzustellen und diesen der Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.
Wann gilt ein deutscher Auftragnehmer oder Subunternehmer in den Niederlanden als Selbständiger?
Der Auftraggeber muss in den Niederlanden keine Lohnsteuer einbehalten, wenn der deutsche Auftragnehmer oder deutsche Subunternehmer ausserhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitet und auch nicht fiktiv als Arbeitnehmer angesehen wird. Das Rechtsverhältnis zwischen beiden Parteien kann in dem Fall als Auftragsvereinbarung oder als Werk- und Dienstleistungsvertrag angemerkt werden. Liegt im Gegensatz dazu ein (fiktives) Arbeitsverhältnis vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, Lohnabgaben einzubehalten und abzuführen. Das DBA-Gesetz umfasst einen Prüfungsrahmen, anhand dessen beurteilt wird, ob die Tätigkeiten entweder als (fiktives) Arbeitsverhältnis oder aber als Selbständigkeit einzustufen sind.
Die Möglichkeit besteht, dass ein deutscher Auftragnehmer oder Subunternehmer in den Niederlanden als Selbständiger angesehen wird, jedoch trotzdem in den Niederlanden Steuern entrichten muss. Dies ist z. B. der Fall, wenn dieser Selbständige in den Niederlanden eine Betriebsstätte vorhält, oder mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in den Niederlanden anwesend ist. Die Sozialversicherungspflicht kann auf Grund einer A1-Bescheinigung in Deutschland verbleiben.
Wieso wurde die Implementierung der Gesetzgebung für Selbständige in den Niederlanden ausgesetzt?
Die Umsetzung des DBA-Gesetzes wurde bereits mehrmals ausgesetzt. Die Einführung des DBA-Gesetzes erregte grosses Aufsehen. Die vielerseits geäusserten Bedenken betrafen z. B. den Umstand, dass die alte Gesetzgebung dem Auftraggeber mehr Sicherheit bot, das Risiko für ihn aber unter dem neuen DBA-Gesetz erheblich steigt. Bestehende Arbeitsverfahren müssen jetzt überarbeitet werden. Die Unsicherheit bei Auftraggebern führt dazu, dass den Selbständigen mitunter Aufträge entgehen. Zudem ist die niederländische Finanzbehörde durch die enorme Anzahl der Anträge zur Beurteilung der Verträge unter grossen Druck geraten.
Was sollten Sie vor dem 1. Juli 2018 regeln?
Die niederländische Finanzbehörde stellt bis zum 1. Juli 2018 keine Nachforderungen bzw. verhängt keine Bussgelder bei Scheinselbständigkeit. Eine Ausnahme bilden Situationen, in denen bewusst eine Scheinselbständigkeit konstruiert und vorgetäuscht wurde. Trotz der Aussetzung des DBA-Gesetzes sollten Sie jedoch bereits jetzt tätig werden. Wir geben Ihnen daher gerne folgende Tipps:
- Sind Sie Auftraggeber in den Niederlanden? Erstellen Sie eine Risikoanalyse der Arbeitsbeziehungen mit bestehenden Auftragnehmern bzw. Subunternehmern. Die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern bzw. Subunternehmern aus dem Ausland verdient besondere Aufmerksamkeit, auch im Hinblick auf weitere niederländische Gesetze zur Vorbeugung von Scheinkonstruktionen.
Sind Sie deutscher Auftragnehmer? Erstellen Sie eine Risikoanalyse Ihrer Aufträge. Laufen Sie Gefahr, Aufträge zu verlieren? Gibt es längerfristige Aufträge, die zu einem (fiktiven) Arbeitsverhältnis in den Niederlanden führen könnten? - Erarbeiten Sie ein Standardverfahren für Ihr Unternehmen. Schliessen Sie einen Mustervertrag nach DBA-Gesetz ab oder erstellen Sie einen Standardvertrag gemäss DBA-Gesetz. Stellen Sie sicher, dass die Arbeit auch wie vereinbart ausgeführt wird.
- Legen Sie den Standardvertrag gegebenenfalls der niederländischen Finanzbehörde zur Prüfung vor.
Die Einführung des DBA-Gesetzes führt dazu, dass Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Arbeitsbeziehungen überprüfen müssen. Die Risiken werden verringert bzw. Probleme werden vermieden, wenn Sie rechtzeitig Massnahmen ergreifen.
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