Steuerberatung und Rechtsberatung für deutsche Unternehmen in den Niederlanden

Betriebsstätte nach dem DBA Deutschland-Niederlande

Der Begriff der „Betriebsstätte“ spielt im Doppelbesteuerungsabkommen, kurz „DBA”, Deutschland-Niederlande eine wichtige Rolle. Wenn ein deutsches Unternehmen in den Niederlanden geschäftlich tätig ist, besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen bei einer bestimmten Art bzw. einem bestimmten Umfang der Tätigkeit eine Betriebsstätte in den Niederlanden begründet. Das Vorhandensein einer Betriebsstätte in den Niederlanden erlaubt es der niederländischen Steuerbehörde aufgrund des DBA Deutschland-Niederlande Steuern auf bestimmte Einkünfte, wie z. B. Unternehmensgewinne, zu erheben. Darüber hinaus kann eine Betriebsstätte auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens haben. 

Zu beachten ist auch, dass dies nicht nur für deutsche Unternehmen gilt, die in den Niederlanden tätig sind, sondern auch für niederländische Unternehmen, die in Deutschland geschäftlich tätig sind. 

Was ist eine Betriebsstätte im Sinne des DBA Deutschland-Niederlande?

Eine Betriebsstätte ist eine physische oder wirtschaftliche Präsenz eines Unternehmens in den Niederlanden. Eine niederländische Betriebsstätte führt für das deutsche Unternehmen zu einer Steuerpflicht in den Niederlanden. Darüber hinaus kann sich die Betriebsstätte auch auf die Einkünfte von beispielsweise Arbeitnehmern des deutschen Unternehmens auswirken. 

DBA Deutschland-Niederlande: Physische Betriebsstätte 

In der Regel handelt es sich bei einer Betriebsstätte um eine physische Betriebsstätte. Nach Artikel 5 des DBA Deutschland-Niederlande ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dies gilt sowohl für deutsche Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, als auch für niederländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind. 

Ein deutsches Unternehmen begründet eine physische Betriebsstätte in den Niederlanden, wenn ihm dauerhaft ein fester, physischer Ort zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zur Verfügung steht. Beispiele sind physische Geschäftsstellen wie ein Büro, eine Fabrik, eine Werkstatt oder eine Niederlassung in den Niederlanden.  

DBA Deutschland-Niederlande: Ständiger Vertreter

Ein deutsches Unternehmen kann auch eine Betriebsstätte mittels eines ständigen Vertreters in den Niederlanden haben. Dabei handelt es sich um eine Person, die bevollmächtigt ist, im Namen des deutschen Unternehmens Verträge zu schließen, und die von dieser Vollmacht regelmäßig Gebrauch macht. Wenn der Vertreter also wirtschaftlich von dem Unternehmen abhängig ist und in dessen Namen Verträge abschließt, kann er als Betriebsstätte angesehen werden. 

Beispiele aus der Praxis, die zu einem ständigen Vertreter in den Niederlanden führen können, sind niederländische Handelsvertreter, Account Manager und (Handels-)Agenten.  

DBA Deutschland-Niederlande: Fiktive Betriebsstätte für Bauarbeiten 

Wenn ein deutsches Unternehmen in den Niederlanden länger als 12 Monate Bau- oder Montagearbeiten durchführt, entsteht eine fiktive Betriebsstätte. Dies gilt auch für Projekte, die teilweise oder vollständig an Subunternehmer vergeben werden. Miteinander verbundene Arbeiten oder Projekte können als ein einziges Projekt betrachtet werden, so dass eine Aufteilung der Projekte oft keinen Sinn macht. 

Beispiele für eine fiktive Betriebsstätte in der niederländischen Baubranche sind: die Durchführung von Erdarbeiten, die Ausführung von (Bau-)Arbeiten materieller Art und das Verlegen von Rohrleitungen oder Kabeln.  

DBA Deutschland-Niederlande: Betriebsstätte für Tätigkeiten vor der Küste

Das DBA Deutschland-Niederlande sieht auch eine besondere Form der Betriebsstätte für „Tätigkeiten vor der Küste“ vor, z. B. für Aktivitäten auf See. Wenn zum Beispiel ein deutsches Unternehmen natürliche Ressourcen wie Öl oder Gas im niederländischen Küstenmeer oder in Gebieten außerhalb des Küstenmeers, in den die Niederlande Hoheitsbefugnisse ausüben, fördert, kann eine Betriebsstätte vorliegen. Dauern diese Tätigkeiten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums 30 Tage oder länger, liegt eine Betriebsstätte vor. Dies gilt auch für andere Offshore-Aktivitäten, wie den Bau von Windparks. Die auf diese Betriebsstätte entfallenden Gewinne können in den Niederlanden besteuert werden. Es ist zu beachten, dass diese Regelung mit umfangreichen Voraussetzungen und Einschränkungen verbunden ist, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen. 

Was gilt nicht als Betriebsstätte nach dem DBA? 

Nicht alle Formen der Anwesenheit oder Tätigkeit in den Niederlanden führen zu einer Betriebsstätte. Nach dem DBA Deutschland-Niederlande sind bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich vom Begriff der Betriebsstätte ausgenommen. Diese Tätigkeiten werden als solche betrachtet, weil sie vorbereitender Art oder unterstützender Natur sind und nicht die Kerntätigkeit des Unternehmens betreffen.

Steuerliche Folgen einer niederländischen Betriebsstätte

Für ein deutsches Unternehmen mit einer niederländischen Betriebsstätte können sich verschiedene steuerliche Konsequenzen ergeben. Das DBA Deutschland-Niederlande weist den Niederlanden die Besteuerungsbefugnis für verschiedene Arten von Einkünften zu, wenn eine Betriebsstätte vorliegt und diese Einkünfte mit ihr in Zusammenhang stehen. 

Zu diesen Steuern gehören insbesondere: 

  • Unternehmensgewinne: Ein deutsches Unternehmen, das über eine Betriebsstätte in den Niederlanden Unternehmensgewinne erzielt, wird in den Niederlanden besteuert. Die Körperschaftssteuer (19-25,8 %) wird in den Niederlanden nach den nationalen Rechtsvorschriften erhoben. 
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmer, die im Auftrag der niederländischen Betriebsstätte arbeiten, können in den Niederlanden besteuert werden. Ihre Vergütung unterliegt der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. 

Die deutsche Steuerverwaltung darf die in den Niederlanden versteuerten Einkünfte nicht erneut besteuern: Deutschland muss nach dem DBA Deutschland-Niederlande eine Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren. 

Andere Fälle, in denen eine niederländische Betriebsstätte Auswirkungen auf ein deutsches Unternehmen haben kann, sind: 

  • Ein deutsches Unternehmen hält Anteile über eine niederländische Betriebsstätte. 
  • Ein deutsches Unternehmen erhält Zinsen über eine niederländische Betriebsstätte. 
  • Ein deutsches Unternehmen erhält Lizenzgebühren über eine niederländische Betriebsstätte.

Die oben beschriebene Thematik ist besonders häufig bei deutschen Unternehmen anzutreffen, die an einer in den Niederlanden tätigen steuerlich transparenten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG oder C.V.) 

Darüber hinaus kann sich die Situation auch auf die niederländische Umsatzsteuer auswirken, diese fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Niederlande. 

Das Konzept der Betriebsstätte ist daher für deutsche Unternehmen, die grenzüberschreitend in den Niederlanden tätig sind, von großer Bedeutung. Die korrekte Identifizierung einer Betriebsstätte und das Verständnis ihrer steuerlichen Folgen kann erhebliche Steuerpflichten in den Niederlanden auslösen.

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