Steuerberatung und Rechtsberatung für deutsche Unternehmen in den Niederlanden

Verpflichtete Eintragung in das niederländische Handelsregister bei Arbeitnehmerüberlassung

Stellen Sie niederländischen Betrieben Arbeitnehmer zur Verfügung?

Seit dem 1. Juli 2012 gelten auf Basis des Gesetzes zur Überlassung von Arbeitskräften durch Vermittler (Wet Allocatie Arbeitskrachten Door Intermediairs [WAADI]) neue Bestimmungen für Unternehmen, die in den Niederlanden Personal überlassen oder entsenden. Im Folgenden wird erläutert, in welchen Fällen Sie etwas mit diesen neuen Bestimmungen zu tun bekommen, wenn Sie Personal überlassen.

Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, unterliegen Sie den neuen Bestimmungen*:

  • Sie stellen geschäftlich oder gelegentlich niederländischen Betrieben Arbeitnehmer zur Verfügung;
  • Sie erhalten eine Vergütung für die überlassung ihrer Arbeitnehmer;
  • Ihre Arbeitnehmer unterstehen der Weisung und Aufsicht eines niederländischen Entleihers.

*Dies gilt auch, wenn Sie kein Unternehmen (Niederlassung oder Filiale) in den Niederlanden haben. Auch durch einen Werkvertrag können Sie unter diese Bestimmungen fallen.

Erfüllen Sie die obengenannten Voraussetzungen? Dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die überlassung von Arbeitnehmern in das niederländische Handelsregister einzutragen. Wenn Sie dies unterlassen, drohen Ihnen und Ihrem Auftraggeber hohe Bussgelder!

Sie entleihen Arbeitnehmer aus den Niederlanden?

Die obengenannte Regelung ist dann auch für Sie von Belang. Beispiel: Sie engagieren Personal von einer niederländischen Zeitarbeitsfirma. Wenn die Zeitarbeitsfirma nicht im niederländischen Handelsregister eingetragen ist, können Sie als Entleiher auch von Bussgeldern betroffen sein.

Unserer Erfahrung nach übersehen Unternehmen, die sich aufgrund der obengenannten Bestimmungen im Handelsregister eintragen müssen, oft auch andere wichtige Punkte. Gesetzt der Fall, Sie stellen einem Unternehmen in den Niederlanden Arbeitnehmer zur Verfügung. Sie sind dann verpflichtet, sich im niederländischen Handelsregister einzutragen. Gleichzeitig müssen Sie die folgen Punkte berücksichtigen:

  • Besteuerung;
    Welches Land darf das Gehalt des ausländischen Arbeitnehmers besteuern? Dies ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland festgelegt. In den meisten Fällen muss in den Niederlanden Lohnsteuer gezahlt werden. Dahingegen wird im Ausland (Deutschland) häufig immer noch unberechtigterweise Lohnsteuer abgeführt. Selbstverständlich birgt dies so ein hohes Risiko für die Zukunft.
  • Sozialversicherungsbeiträge;
    In welchem Land ist die ausländische Zeitarbeitskraft sozialversichert und in welchem Land müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden? Dies ist unter anderem von der europäischen Gesetzgebung abhängig, wenn Sie mit europäischen Zeitarbeitskräften arbeiten. Unter bestimmten Bedingungen können diese in dem Land ihres Wohnsitzes sozialversichert bleiben. Die Arbeitnehmer müssen dann über eine A1-Erklärung verfügen.
  • G- Konto;
    Ein niederländischer Auftraggeber will seine Haftbarkeit beschränken, indem er einen Teil Ihres Rechnungsbetrages auf Ihr G-Konto überweist. Lassen Sie sich hierzu gut beraten.
  • Sofinummer;
    Alle Mitarbeiter benötigen in den Niederlanden eine Steuernummer (sofinummer/ Burgerservicenummer).
  • sonstige Verpflichtungen.
    Arbeiten Sie mit Arbeitskräften aus nicht-europäischen Ländern oder aus Rumänien oder Bulgarien? Dann ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass diese über eine Arbeitserlaubnis verfügen oder in den Niederlanden gemeldet werden müssen. Falls dies nicht geschieht, ist von illegaler Arbeit die Rede und Sie laufen Gefahr, dafür Bussen zahlen zu müssen. Dies ist auch der Fall, wenn diese Arbeitnehmer schon in einem anderem EU- Land arbeiten dürfen.

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Datum: 11. September 2012

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